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VG Augsburg, 24.01.2006 - Au 3 K 05.1068 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- verkehrslexikon.de
Beginn der Tilgungsfrist mit dem Urteil bei Einspruch gegen den Strafbefehl
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- archive.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Beginn der Tilgungsfrist bei Verurtelung durch Strafbefehl
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94
Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für …
Auszug aus VG Augsburg, 24.01.2006 - Au 3 K 05.1068
Dieser Stand ergab sich auch noch in dem für den Entzug einer Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG vom 27.9.1995, BVerwGE 99, 249 ), hier des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 9. September 2005. - OVG Hamburg, 25.11.1999 - 3 Bs 393/99
Streit über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Notwendigkeit …
Auszug aus VG Augsburg, 24.01.2006 - Au 3 K 05.1068
Andererseits hat er die Möglichkeit eines Punkterabatts und die Erweiterung der Hilfestellungen durch Aufbauseminare oder verkehrspsychologische Beratung eingeführt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass vor einem regelmäßigen Entzug der Fahrerlaubnis der Maßnahmenkatalog an Hilfestellungen - mindestens - hinsichtlich der Belehrungen in § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu durchlaufen ist (OVG Hamburg vom 25.11.1999, NJW 2000, 1353; VG Augsburg vom 30.5.2001, VwRR BY 2001, 424). - VG Augsburg, 25.10.2005 - Au 3 S 05.1104
Auszug aus VG Augsburg, 24.01.2006 - Au 3 K 05.1068
Ein Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern, wurde mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (Au 3 S 05.1104) abgelehnt.
- VG Augsburg, 01.06.2010 - Au 7 V 10.561
Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand; Kostenfestsetzungsbeschluss
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. April 2009 wurden zu Gunsten des Antragstellers im hiesigen Verfahren die vom Antragsgegner und Kläger im Verfahren Au 3 K 05.1068 und im Berufungszulassungsverfahren Az. 11 ZB 06.606 zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 40,-- EUR, zu verzinsen ab dem 4. Januar 2008 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, festgesetzt.Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte Au 3 K 05.1068 Bezug genommen.